Die „Berliner Erklärung“
zur internationalen
Konferenz über biologische Vielfalt und Tourismus 1997
Wir, die in Berlin zur
internationalen Konferenz über biologische Vielfalt und Tourismus vom
6. bis 8. März 1997 versammelten Minister
- in dem Bewußtsein, dass
Tourismus eine wichtige Quelle wirtschaftlichen Wohlstands und einer
der am schnellsten wachsenden Sektoren in der Weltwirtschaft ist;
- in Erwägung, dass Tourismus
ein weltweites Phänomen ist, mit einer ständig wachsenden Zahl von
Fernreisenden;
- in Anerkennung, dass eine
gesunde Umwelt und schöne Landschaften die Grundlage für eine
langfristig lebensfähige Entwicklung aller touristischen Aktivitäten
darstellt;
- in der Erkenntnis, dass
Tourismus sich zunehmend Gebieten zuwendet, in denen die Natur noch
in einem relativ intakten Status ist, so dass eine beträchtliche
Anzahl der verbleibenden Naturgebiete der Welt zunehmend für
touristische Aktivitäten erschlossen werden;
- in Sorge, dass Tourismus
zwar einerseits bedeutsam zur sozio-ökonomischen Entwicklung und
zum kulturellen Austausch beiträgt, andererseits aber zugleich das
Potential zur Degradierung der natürlichen Umwelt, der sozialen
Strukturen und des kulturellen Erbes in sich birgt;
- unter Berücksichtigung,
dass nachhaltige Formen des Tourismus auch Einkommen für lokale
Gemeinschaften schaffen können und dass ihre Interessen und Kultur
besondere Beachtung erfordern;
- ebenfalls anerkennend, dass
Tourismus die Nachfrage nach wildlebenden Tieren, Pflanzen oder aus
ihnen hergestellten Produkten als Souvenirs erzeugen oder erhöhen
und dadurch Arten gefährden und Schutzmaßnahmen beeinträchtigen
kann;
- weiterhin anerkennend, dass
die Natur und die biologische Vielfalt als wesentliche Basis für
eine nachhaltige, umweltgerechte Entwicklung wertgeschätzt und
geschützt werden muss;
- in der Überzeugung, dass
die Natur einen eigenen Wert hat, der die Erhaltung der Arten- und
genetischen und öko-systemaren Vielfalt verlangt, um den Schutz der
wesentlichen lebenserhaltenden Systeme zu gewährleisten;
- ferner überzeugt, dass
nachhaltige Formen des Tourismus zur Erhaltung der biologischen
Vielfalt, innerhalb und außerhalb von Schutzgebieten, beitragen können;
- in der Erwägung, dass
empfindliche Gebiete wie kleine Inseln, Küsten- und Bergregionen,
Feuchtgebiete und Grünflächen sowie Land- und Seegebiete von außergewöhnlicher
Schönheit und reichhaltiger biologischer Vielfalt besondere
Schutzmaßnahmen verdienen;
- in der Überzeugung, dass es
in der Verantwortung aller Beteiligten liegt, einschließlich der
Regierungen auf allen Ebenen, der internationalen Organisationen des
privaten Sektors, der Umweltgruppen und aller Bürger, sowohl in den
Ziel- wie in den Herkunftsländern, nachhaltige Formen des Tourismus
zu erreichen;
- entschlossen, mit allen
zusammenzuarbeiten, die an der Erarbeitung internationaler
Richtlinien oder Regeln beteiligt sind, die die Interessen der
Naturerhaltung und des Tourismus miteinander in Einklang bringen, zu
einer nachhaltigen Entwicklung des Tourismus führen und dadurch zur
Umsetzung des Übereinkommens über die biologische Vielfalt und die
Ziele der Agenda 21 beitragen, stimmen über folgende Grundsätze überein:
1. Allgemeines
- Touristische Aktivitäten
sollten ökologisch, wirtschaftlich, sozial und kulturell verträglich
sein. Entwicklung und Management touristischer Aktivitäten sollte
von den Zielen, Grundsätzen und Verpflichtungen des Übereinkommens
über die biologische Vielfalt geleitet sein.
- Touristische Aktivitäten,
die direkt oder indirekt zum Schutz der Natur und der Erhaltung der
biologischen Vielfalt beitragen und den örtlichen Gemeinschaften
nutzen, sollten von allen Beteiligten gefördert werden.
- Um Natur und biologische
Vielfalt als eine bedeutsame Ressourcenbasis touristischer Aktivitäten
zu erhalten, sollten alle notwendigen Maßnahmen ergriffen werden,
die die ständige Berücksichtigng der Tragfähigkeit der Natur
sicherstellen. In Gebieten, in denen bereits ein starker Druck auf
die Natur vorhanden ist, sollte eine zusätzliche Belastung durch
touristische Entwicklung vermieden werden. Der Modernisierung und
Renovierung vorhandener touristischer Einrichtungen sollte Vorrang
eingeräumt werden.
- Maßnahmen im Sinne des
Vorsorgeprinzips sollten ergriffen werden, um Schaden an der
biologischen Vielfalt zu vermeiden und zu minimieren. Solche Maßnahmen
sollten die Überwachung bestehender Aktivitäten und die Bewertung
der Umweltauswirkungen vorgeschlagener neuer Aktivitäten einschließlich
der Überwachung der negativen Auswirkungen von der Naturbeobachtung
umfassen.
- Touristische Aktivitäten,
die umweltverträgliche Technologien für die Wasser und
Energieeinsparung nutzen, Umweltverschmutzung vermeiden, Abwasser
behandeln, die Vermeidung und die Verwertung von Abfällen fördern,
sollten soweit wie möglich unterstützt werden. Ebenso sollten
touristische Aktivitäten, die die Benutzung von öffentlichen und
nichtmotorisierten Verkehrsmitteln befürworten, unterstützt
werden, wo immer dies möglich ist.
- Alle Beteiligten, einschließlich
der Regierungen, der internationalen Organisationen, des privaten
Sektors und der Umweltorganisationen gleichermaßen, sollten ihre
gemeinsame Verpflichtung anerkennen, nachhaltige Formen des
Tourismus zu erreichen. Es sollten eine Politik und, soweit
angebracht, gesetzgeberische Maßnahmen sowie umweltökonomische
Instrumente und Anreize entwickelt werden, welche sicherstellen,
dass touristische Aktivitäten den Erfordernissen des Naturschutzes
und der Erhaltung der biologischen Vielfalt Rechnung tragen,
einschließlich der Mobilisierung von Finanzmitteln aus dem
Tourismussektor. Der private Sektor sollte ermutigt werden,
Richtlinien und Codes of Conduct für einen nachhaltigen Tourismus
auszuarbeiten und anzuwenden. Alle Beteiligten sollten lokal,
national und international zusammenarbeiten, um ein gemeinsames
Verständnis für die Erfordernisse eines nachhaltigen Tourismus zu
erreichen. Besonderes Augenmerk sollte auf die grenzüberschreitenden
Gebiete und Gebiete von internationaler Bedeutung gelegt werden.
- Konzepte und Kriterien für
nachhaltigen Tourismus sollten entwickelt und in die
Ausbildungsprogramme für die im Tourismus Tätigen integriert
werden. Die allgemeine Öffentlichkeit sollte über den Nutzen
informiert und aufgeklärt werden, der sich für den Naturschutz und
die Erhaltung der biologischen Vielfalt durch nachhaltige Formen des
Tourismus ergibt. Forschungsergebnisse über Konzepte eines
nachhaltigen Tourismus sollten im verstärkten Maße verbreitet und
umgesetzt werden.
2. Besonderes
- Bestandsaufnahmen
touristischer Aktivitäten und Attraktionen sollten entwickelt
werden; wobei die Auswirkungen auf die Natur und die biologische
Vielfalt berücksichtigt werden sollten. Koordinierte Bemühungen
von Regierungen, des pivaten Sektors und aller anderen Beteiligten
sollten unternommen werden, um Kriterien auszuarbeiten, mit denen
die Auswirkungen des Tourismus auf Natur und biologische Vielfalt
gemessen und bewertet werden können. Die technische und
wissenschaftliche Zusammenarbeit sollte durch den Clearing House
Mechanismus des Übereinkommens über die biologische Vielfalt
erfolgen.
- Tourismusaktivitäten
einschließlich der Tourismusplanung, Maßnahmen zur Errichtung der
touristischen Infrastruktur sowie touristische Untemehmungen, die
voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf Natur und biologische
Vielfalt haben, sollten nicht ohne eine vorherige Umweltverträglichkeitsprüfung
durchgeführt werden.
- Touristische Aktivitäten
sollten auf den entsprechenden Ebenen in der Absicht geplant werden,
sozio-ökonomische, kulturelle und ökologische Erwägungen auf
allen Ebenen einzubeziehen. Entwicklungsplanung, Umweltplanung und
Tourismusplanung sollten integrierte Prozesse sein. Alle Bemühungen
sollten unternommen werden, um integrierte Tourismuspläne
umzusetzen und anzuwenden.
- Tourismus sollte auf
umweltverträglichen Verkehrskonzepten und -modalitäten beruhen.
Negative Auswirkungen des Verkehrs auf die Umwelt sollten reduziert
werden, wobei den Umweltauswirkungen des Straßen- und Luftverkehrs
besondere Beachtung geschenkt werden sollte, vor allem in ökologisch
empfindlichen Gebieten.
- Sport- und Freizeitaktivitäten
in der Natur einschließlich des Jagens und Fischens zu
Erholungszwecken, insbesondere in ökologisch empfindlichen
Gebieten, sollten so gelenkt werden, dass den Erfordernissen der
Erhaltung der Natur und der biologischen Vielfalt Rechnung getragen
wird und dass die bestehenden Vorschriften über die Erhaltung und
die nachhaltige Nutzung der Arten eingehalten werden.
- Es sollte besondere Sorge
dafür getragen werden, dass lebende Tiere und Pflanzen sowie daraus
hergestellte Produkte nur dann als Souvenirs zum Verkauf angeboten
werden, wenn eine nachhaltige und umweltgerechte Nutzung natürlicher
Ressourcen vorliegt und die nationalen Rechtsvorschriften sowie
internationale Vereinbarungen eingehalten worden sind.
- Wenn möglich und
angebracht, sollten ökonomische Instrumente und Anreize einschließlich
Auszeichnungen, Zertifikaten oder Umweltgütesiegeln für
nachhaltigen Tourismus genutzt werden, um den privaten Sektor zu
ermutigen, seine Verpflichtungen für nachhaltige Formen des
Tourismus wahrzunehmen. Die Abschaffung ökonomischer Anreize, die
umweltbelastende Aktivitäten fördern, sollte angestrebt werden.
- Tourismus sollte so
entwickelt werden, dass er den örtlichen Gemeinschaften nützt, die
lokale Wirtschaft stärkt, die einheimischen Arbeitskräfte beschäftigt
und auch, wo umweltverträglich möglich, lokale Materialien, lokale
landwirtschaftliche Produkte und traditionelle Fähigkeiten nutzt.
Mechanismen, einschließlich Politiken und gesetzlicher Maßnahmen
sollten eingeführt werden, um sicherzustellen, dass die örtlichen
Gemeinschaften kontinuierlich in den Genuss der daraus entstehenden
Vorteile kommen. Touristische Aktivitäten sollten dort, wo sie
stattfinden, die ökologischen Merkmale und die Tragfähigkeit der
örtlichen Umwelt respektieren. Alle Bemühungen sollten unternommen
werden, um traditionelle Lebensweisen und Kulturen zu respektieren.
- Tourismus in ökologisch und
kulturell empfindlichen Gebieten sollte beschränkt und, wo nötig,
vermieden werden. In diesen Gebieten sollten alle Formen des
Massentourismus vermieden werden. In Gebieten, in denen bestehende
touristische Aktivitäten bereits die Tragfägikeit überschritten
haben, sollten alle Bemühungen unternommen werden, um negative
Auswirkungen durch touristische Aktivitäten zu reduzieren und Maßnahmen
zur Wiederherstellung der degradierten Umwelt zu ergreifen.
- Tourismus in Schutzgebieten
sollte so gelenkt werden, dass die Ziele der Schutzgebietsregime
erreicht werden. Wo immer touristische Aktivitäten zur Erreichung
der Schutzziele in Schutzgebieten beitragen können, sollten sie
ermutigt und gefördert werden, auch mit dem Ziel, in kontrollierter
Weise die Auswirkungen von Tourismus auf die biologische Vielfalt zu
überprüfen. In hochempfindlichen Gebieten, Naturreservaten und
anderen Schutzgebieten, die einen strengen Schutz verlangen, sollten
touristische Aktivitäten auf das tragfähige Minimum beschränkt
werden.
- In Küstengebieten sollten
alle Maßnahmen ergriffen werden, die notwendig sind, um nachhaltige
Formen des Tourismus zu erreichen; dabei sollten die Prinzipien des
integrierten Küstenzonen-Managements berücksichtigt werden.
Besondere Aufmerksamkeit sollte dem Schutz empfindlicher Zonen
gewidmet werden, wie z. B. kleinen Inseln, Korallenriffen, Küstengewässern,
Mangroven, Küstenfeuchtgebieten, Stränden und Dünen.
- Tourismus in Berggebieten
sollte ebenfalls in ökologisch verträglichen Formen gesteuert
werden. Tourismus in sensiblen Gebirgsregionen sollte so geregelt
werden, dass die biologische Vielfalt dieser Gebiete erhalten wird.
- In allen Gebieten, in denen
die Natur besonders vielfältig, empfindlich und attraktiv ist,
sollten alle Bemühungen unternommen werden, um den Erfordernissen
des Naturschutzes und der Erhaltung der biologischen Vielfalt
Rechnung zu tragen. Besondere Aufmerksamkeit sollte den
Erhaltungsnotwendigkeiten von Waldgebieten, Grünflächen, Süßwasser-Ökosystemen,
Gebieten von spektakulärer Schönheit, arktischen und antarktischen
Ökosystemen geschenkt werden.
- Die in Berlin am 7. und 8. März
1997 zur internationalen Konferenz über „Biologische Vielfalt und
Tourismus“ versammelten Minister
- empfehlen der Konferenz der
Vertragsstaaten des Übereinkommens über die biologische Vielfalt,
auf der Grundlage der „Berliner Erklärung“ und in Abstimmung
mit den Beteiligten, Richtlinien oder Regeln für eine nachhaltige
Tourismusentwicklung auf globaler Ebene zu erarbeiten, um damit zur
Umsetzung der Ziele des Übereinkommens beizutragen,
- vereinbaren, die „Berliner
Erklärung“ allen Vertragsstaaten und Zeichnerstaaten mit dem Ziel
zuzuleiten, eine Beratung auf der 4. VSK in Bratislava herbeizuführen,
- appellieren an die
UN-Sondergeneralversammlung, diese Initiative im Rahmen der
BV-Konvention zu unterstützen und empfehlen der SGV, das Thema
nachhaltiger Tourismus in das künftige Arbeitsprogramm der CSD
aufzunehmen, um die Ziele der Agenda 21 verstärkt zur Geltung zu
bringen,
- appellieren an die
bilateralen und multilateralen Finanzierungsorganisationen, bei der
Förderung tourismusbezogener Projekte die Grundsätze und
Leitlinien der „Berliner Erklärung“ zu berücksichtigen.
Vereinbart in Berlin, den 8. März
1997
Die „Berliner Erklärung“
wurde von folgenden Staaten und Institutionen erarbeitet. Bahamas,
Brasilien, Bulgarien, Costa Rica, Dominikanische Republik, Frankreich,
Deutschland, Griechenland, Kenia, Malediven, Mexiko, Namibia, Polen,
Portugal Südafrika, Spanien, Tunesien, Ungarn. Kommission der Europäischen
Union, Umweltprogramm der Vereinten Nationen (UNEP), Global Environment
Facility, Sekretariat des Übereinkommens über die Biologische
Vielfalt, World Tourism Organization, International Union for the
Conservation of Nature and Natural Resources (IUCN); Deutscher
Fremdenverkehrsverband, Deutscher Naturschutzring, Deutscher Reisebüroverband,
Forum Umwelt und Entwicklung. |