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Die „Berliner Erklärung“ 
zur internationalen Konferenz über biologische Vielfalt und Tourismus 1997 

Wir, die in Berlin zur internationalen Konferenz über biologische Vielfalt und Tourismus vom 6. bis 8. März 1997 versammelten Minister 

  • in dem Bewußtsein, dass Tourismus eine wichtige Quelle wirtschaftlichen Wohlstands und einer der am schnellsten wachsenden Sektoren in der Weltwirtschaft ist; 
  • in Erwägung, dass Tourismus ein weltweites Phänomen ist, mit einer ständig wachsenden Zahl von Fernreisenden; 
  • in Anerkennung, dass eine gesunde Umwelt und schöne Landschaften die Grundlage für eine langfristig lebensfähige Entwicklung aller touristischen Aktivitäten darstellt; 
  • in der Erkenntnis, dass Tourismus sich zunehmend Gebieten zuwendet, in denen die Natur noch in einem relativ intakten Status ist, so dass eine beträchtliche Anzahl der verbleibenden Naturgebiete der Welt zunehmend für touristische Aktivitäten erschlossen werden; 
  • in Sorge, dass Tourismus zwar einerseits bedeutsam zur sozio-ökonomischen Entwicklung und zum kulturellen Austausch beiträgt, andererseits aber zugleich das Potential zur Degradierung der natürlichen Umwelt, der sozialen Strukturen und des kulturellen Erbes in sich birgt; 
  • unter Berücksichtigung, dass nachhaltige Formen des Tourismus auch Einkommen für lokale Gemeinschaften schaffen können und dass ihre Interessen und Kultur besondere Beachtung erfordern; 
  • ebenfalls anerkennend, dass Tourismus die Nachfrage nach wildlebenden Tieren, Pflanzen oder aus ihnen hergestellten Produkten als Souvenirs erzeugen oder erhöhen und dadurch Arten gefährden und Schutzmaßnahmen beeinträchtigen kann; 
  • weiterhin anerkennend, dass die Natur und die biologische Vielfalt als wesentliche Basis für eine nachhaltige, umweltgerechte Entwicklung wertgeschätzt und geschützt werden muss; 
  • in der Überzeugung, dass die Natur einen eigenen Wert hat, der die Erhaltung der Arten- und genetischen und öko-systemaren Vielfalt verlangt, um den Schutz der wesentlichen lebenserhaltenden Systeme zu gewährleisten; 
  • ferner überzeugt, dass nachhaltige Formen des Tourismus zur Erhaltung der biologischen Vielfalt, innerhalb und außerhalb von Schutzgebieten, beitragen können; 
  • in der Erwägung, dass empfindliche Gebiete wie kleine Inseln, Küsten- und Bergregionen, Feuchtgebiete und Grünflächen sowie Land- und Seegebiete von außergewöhnlicher Schönheit und reichhaltiger biologischer Vielfalt besondere Schutzmaßnahmen verdienen; 
  • in der Überzeugung, dass es in der Verantwortung aller Beteiligten liegt, einschließlich der Regierungen auf allen Ebenen, der internationalen Organisationen des privaten Sektors, der Umweltgruppen und aller Bürger, sowohl in den Ziel- wie in den Herkunftsländern, nachhaltige Formen des Tourismus zu erreichen; 
  • entschlossen, mit allen zusammenzuarbeiten, die an der Erarbeitung internationaler Richtlinien oder Regeln beteiligt sind, die die Interessen der Naturerhaltung und des Tourismus miteinander in Einklang bringen, zu einer nachhaltigen Entwicklung des Tourismus führen und dadurch zur Umsetzung des Übereinkommens über die biologische Vielfalt und die Ziele der Agenda 21 beitragen, stimmen über folgende Grundsätze überein:

1. Allgemeines 

  1. Touristische Aktivitäten sollten ökologisch, wirtschaftlich, sozial und kulturell verträglich sein. Entwicklung und Management touristischer Aktivitäten sollte von den Zielen, Grundsätzen und Verpflichtungen des Übereinkommens über die biologische Vielfalt geleitet sein. 
  2. Touristische Aktivitäten, die direkt oder indirekt zum Schutz der Natur und der Erhaltung der biologischen Vielfalt beitragen und den örtlichen Gemeinschaften nutzen, sollten von allen Beteiligten gefördert werden. 
  3. Um Natur und biologische Vielfalt als eine bedeutsame Ressourcenbasis touristischer Aktivitäten zu erhalten, sollten alle notwendigen Maßnahmen ergriffen werden, die die ständige Berücksichtigng der Tragfähigkeit der Natur sicherstellen. In Gebieten, in denen bereits ein starker Druck auf die Natur vorhanden ist, sollte eine zusätzliche Belastung durch touristische Entwicklung vermieden werden. Der Modernisierung und Renovierung vorhandener touristischer Einrichtungen sollte Vorrang eingeräumt werden. 
  4. Maßnahmen im Sinne des Vorsorgeprinzips sollten ergriffen werden, um Schaden an der biologischen Vielfalt zu vermeiden und zu minimieren. Solche Maßnahmen sollten die Überwachung bestehender Aktivitäten und die Bewertung der Umweltauswirkungen vorgeschlagener neuer Aktivitäten einschließlich der Überwachung der negativen Auswirkungen von der Naturbeobachtung umfassen. 
  5. Touristische Aktivitäten, die umweltverträgliche Technologien für die Wasser und Energieeinsparung nutzen, Umweltverschmutzung vermeiden, Abwasser behandeln, die Vermeidung und die Verwertung von Abfällen fördern, sollten soweit wie möglich unterstützt werden. Ebenso sollten touristische Aktivitäten, die die Benutzung von öffentlichen und nichtmotorisierten Verkehrsmitteln befürworten, unterstützt werden, wo immer dies möglich ist. 
  6. Alle Beteiligten, einschließlich der Regierungen, der internationalen Organisationen, des privaten Sektors und der Umweltorganisationen gleichermaßen, sollten ihre gemeinsame Verpflichtung anerkennen, nachhaltige Formen des Tourismus zu erreichen. Es sollten eine Politik und, soweit angebracht, gesetzgeberische Maßnahmen sowie umweltökonomische Instrumente und Anreize entwickelt werden, welche sicherstellen, dass touristische Aktivitäten den Erfordernissen des Naturschutzes und der Erhaltung der biologischen Vielfalt Rechnung tragen, einschließlich der Mobilisierung von Finanzmitteln aus dem Tourismussektor. Der private Sektor sollte ermutigt werden, Richtlinien und Codes of Conduct für einen nachhaltigen Tourismus auszuarbeiten und anzuwenden. Alle Beteiligten sollten lokal, national und international zusammenarbeiten, um ein gemeinsames Verständnis für die Erfordernisse eines nachhaltigen Tourismus zu erreichen. Besonderes Augenmerk sollte auf die grenzüberschreitenden Gebiete und Gebiete von internationaler Bedeutung gelegt werden. 
  7. Konzepte und Kriterien für nachhaltigen Tourismus sollten entwickelt und in die Ausbildungsprogramme für die im Tourismus Tätigen integriert werden. Die allgemeine Öffentlichkeit sollte über den Nutzen informiert und aufgeklärt werden, der sich für den Naturschutz und die Erhaltung der biologischen Vielfalt durch nachhaltige Formen des Tourismus ergibt. Forschungsergebnisse über Konzepte eines nachhaltigen Tourismus sollten im verstärkten Maße verbreitet und umgesetzt werden. 

2. Besonderes 

  1. Bestandsaufnahmen touristischer Aktivitäten und Attraktionen sollten entwickelt werden; wobei die Auswirkungen auf die Natur und die biologische Vielfalt berücksichtigt werden sollten. Koordinierte Bemühungen von Regierungen, des pivaten Sektors und aller anderen Beteiligten sollten unternommen werden, um Kriterien auszuarbeiten, mit denen die Auswirkungen des Tourismus auf Natur und biologische Vielfalt gemessen und bewertet werden können. Die technische und wissenschaftliche Zusammenarbeit sollte durch den Clearing House Mechanismus des Übereinkommens über die biologische Vielfalt erfolgen.
  2. Tourismusaktivitäten einschließlich der Tourismusplanung, Maßnahmen zur Errichtung der touristischen Infrastruktur sowie touristische Untemehmungen, die voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf Natur und biologische Vielfalt haben, sollten nicht ohne eine vorherige Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden.
  3. Touristische Aktivitäten sollten auf den entsprechenden Ebenen in der Absicht geplant werden, sozio-ökonomische, kulturelle und ökologische Erwägungen auf allen Ebenen einzubeziehen. Entwicklungsplanung, Umweltplanung und Tourismusplanung sollten integrierte Prozesse sein. Alle Bemühungen sollten unternommen werden, um integrierte Tourismuspläne umzusetzen und anzuwenden. 
  4. Tourismus sollte auf umweltverträglichen Verkehrskonzepten und -modalitäten beruhen. Negative Auswirkungen des Verkehrs auf die Umwelt sollten reduziert werden, wobei den Umweltauswirkungen des Straßen- und Luftverkehrs besondere Beachtung geschenkt werden sollte, vor allem in ökologisch empfindlichen Gebieten.
  5. Sport- und Freizeitaktivitäten in der Natur einschließlich des Jagens und Fischens zu Erholungszwecken, insbesondere in ökologisch empfindlichen Gebieten, sollten so gelenkt werden, dass den Erfordernissen der Erhaltung der Natur und der biologischen Vielfalt Rechnung getragen wird und dass die bestehenden Vorschriften über die Erhaltung und die nachhaltige Nutzung der Arten eingehalten werden. 
  6. Es sollte besondere Sorge dafür getragen werden, dass lebende Tiere und Pflanzen sowie daraus hergestellte Produkte nur dann als Souvenirs zum Verkauf angeboten werden, wenn eine nachhaltige und umweltgerechte Nutzung natürlicher Ressourcen vorliegt und die nationalen Rechtsvorschriften sowie internationale Vereinbarungen eingehalten worden sind. 
  7. Wenn möglich und angebracht, sollten ökonomische Instrumente und Anreize einschließlich Auszeichnungen, Zertifikaten oder Umweltgütesiegeln für nachhaltigen Tourismus genutzt werden, um den privaten Sektor zu ermutigen, seine Verpflichtungen für nachhaltige Formen des Tourismus wahrzunehmen. Die Abschaffung ökonomischer Anreize, die umweltbelastende Aktivitäten fördern, sollte angestrebt werden. 
  8. Tourismus sollte so entwickelt werden, dass er den örtlichen Gemeinschaften nützt, die lokale Wirtschaft stärkt, die einheimischen Arbeitskräfte beschäftigt und auch, wo umweltverträglich möglich, lokale Materialien, lokale landwirtschaftliche Produkte und traditionelle Fähigkeiten nutzt. Mechanismen, einschließlich Politiken und gesetzlicher Maßnahmen sollten eingeführt werden, um sicherzustellen, dass die örtlichen Gemeinschaften kontinuierlich in den Genuss der daraus entstehenden Vorteile kommen. Touristische Aktivitäten sollten dort, wo sie stattfinden, die ökologischen Merkmale und die Tragfähigkeit der örtlichen Umwelt respektieren. Alle Bemühungen sollten unternommen werden, um traditionelle Lebensweisen und Kulturen zu respektieren. 
  9. Tourismus in ökologisch und kulturell empfindlichen Gebieten sollte beschränkt und, wo nötig, vermieden werden. In diesen Gebieten sollten alle Formen des Massentourismus vermieden werden. In Gebieten, in denen bestehende touristische Aktivitäten bereits die Tragfägikeit überschritten haben, sollten alle Bemühungen unternommen werden, um negative Auswirkungen durch touristische Aktivitäten zu reduzieren und Maßnahmen zur Wiederherstellung der degradierten Umwelt zu ergreifen. 
  10. Tourismus in Schutzgebieten sollte so gelenkt werden, dass die Ziele der Schutzgebietsregime erreicht werden. Wo immer touristische Aktivitäten zur Erreichung der Schutzziele in Schutzgebieten beitragen können, sollten sie ermutigt und gefördert werden, auch mit dem Ziel, in kontrollierter Weise die Auswirkungen von Tourismus auf die biologische Vielfalt zu überprüfen. In hochempfindlichen Gebieten, Naturreservaten und anderen Schutzgebieten, die einen strengen Schutz verlangen, sollten touristische Aktivitäten auf das tragfähige Minimum beschränkt werden. 
  11. In Küstengebieten sollten alle Maßnahmen ergriffen werden, die notwendig sind, um nachhaltige Formen des Tourismus zu erreichen; dabei sollten die Prinzipien des integrierten Küstenzonen-Managements berücksichtigt werden. Besondere Aufmerksamkeit sollte dem Schutz empfindlicher Zonen gewidmet werden, wie z. B. kleinen Inseln, Korallenriffen, Küstengewässern, Mangroven, Küstenfeuchtgebieten, Stränden und Dünen. 
  12. Tourismus in Berggebieten sollte ebenfalls in ökologisch verträglichen Formen gesteuert werden. Tourismus in sensiblen Gebirgsregionen sollte so geregelt werden, dass die biologische Vielfalt dieser Gebiete erhalten wird. 
  13. In allen Gebieten, in denen die Natur besonders vielfältig, empfindlich und attraktiv ist, sollten alle Bemühungen unternommen werden, um den Erfordernissen des Naturschutzes und der Erhaltung der biologischen Vielfalt Rechnung zu tragen. Besondere Aufmerksamkeit sollte den Erhaltungsnotwendigkeiten von Waldgebieten, Grünflächen, Süßwasser-Ökosystemen, Gebieten von spektakulärer Schönheit, arktischen und antarktischen Ökosystemen geschenkt werden. 
  14. Die in Berlin am 7. und 8. März 1997 zur internationalen Konferenz über „Biologische Vielfalt und Tourismus“ versammelten Minister 
  • empfehlen der Konferenz der Vertragsstaaten des Übereinkommens über die biologische Vielfalt, auf der Grundlage der „Berliner Erklärung“ und in Abstimmung mit den Beteiligten, Richtlinien oder Regeln für eine nachhaltige Tourismusentwicklung auf globaler Ebene zu erarbeiten, um damit zur Umsetzung der Ziele des Übereinkommens beizutragen, 
  • vereinbaren, die „Berliner Erklärung“ allen Vertragsstaaten und Zeichnerstaaten mit dem Ziel zuzuleiten, eine Beratung auf der 4. VSK in Bratislava herbeizuführen, 
  • appellieren an die UN-Sondergeneralversammlung, diese Initiative im Rahmen der BV-Konvention zu unterstützen und empfehlen der SGV, das Thema nachhaltiger Tourismus in das künftige Arbeitsprogramm der CSD aufzunehmen, um die Ziele der Agenda 21 verstärkt zur Geltung zu bringen, 
  • appellieren an die bilateralen und multilateralen Finanzierungsorganisationen, bei der Förderung tourismusbezogener Projekte die Grundsätze und Leitlinien der „Berliner Erklärung“ zu berücksichtigen.

Vereinbart in Berlin, den 8. März 1997 
Die „Berliner Erklärung“ wurde von folgenden Staaten und Institutionen erarbeitet. Bahamas, Brasilien, Bulgarien, Costa Rica, Dominikanische Republik, Frankreich, Deutschland, Griechenland, Kenia, Malediven, Mexiko, Namibia, Polen, Portugal Südafrika, Spanien, Tunesien, Ungarn. Kommission der Europäischen Union, Umweltprogramm der Vereinten Nationen (UNEP), Global Environment Facility, Sekretariat des Übereinkommens über die Biologische Vielfalt, World Tourism Organization, International Union for the Conservation of Nature and Natural Resources (IUCN); Deutscher Fremdenverkehrsverband, Deutscher Naturschutzring, Deutscher Reisebüroverband, Forum Umwelt und Entwicklung.

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Eingerichtet: 15.06.01

Modifiziert: 21.07.01